Einer Islamische Religionsgemeinschaft, die sich mit dem Titel Körperschaft des öffentlichen Rechts schmückt, das jedenfalls in Deutschland doch ein sehr irdisches ist, behagt nicht, daß es Menschen gibt in Deutschland, die dem Aberglauben, den zu vertreten sie, die Islamische Religionsgemeinschaft, beansprucht, nicht nur aufmerksam, sondern mit der offenbar gebotenen Kritik begegnen.
Wäre die Kritik nicht angebracht, so sollte es eine leichte Übung sein, sie in zwei, drei Absätzen zu zerlegen. Die Islamischen Religionsgemeinschaft – vertreten durch ihren Präsidenten Prof. h.c. Dr. jur. Abdurrahim Vural – bevorzugt ein anderes Vorgehen:
„In der Pressekonferenz der ‚islamischen Religionsgemeinschaft‘ vom 23.11. 2009 warf Vural mir ‚Dummheit und blinden Hass gegenüber dem Islam‘ vor – eine schwerwiegende, dreiste Verleumdung – und forderte ‚im Namen aller Muslime der ganzen Welt‘ meine Bestrafung.“
Präsident Prof. h.c. Dr. jur. Abdurrahim Vural scheint eine wichtige Autorität zu sein, mindestens so gewichtig wie der Papst als Oberhaupt einer anderen Sekte. Deshalb ist der Präsident der Islamischen Religionsgemeinschaft anscheinend auch bei der Polizei nicht unbekannt, die dem Kritiker mit einer Abbildung des Herrn Prof. h.c. Dr. jur. Abdurrahim Vural aushelfen konnte.
Es ist auch aus diesem Grund wohl nicht ganz falsch anzunehmen, der Herr Prof. h.c. Dr. jur. Abdurrahim Vural sei eine „öffentliche Person“, deren Bild zu veröffentlichen grundsätzlich erlaubt sein sollte, sofern die Veröffentlichung im Zusammenhang eben mit dem öffentlich ausdgeübten Amt, hier also die Präsidentschaft jener Islamischen Religionsgemeinschaft, steht. Herr Prof. h.c. Dr. jur. Abdurrahim Vural sieht das anders:
„[S]oeben erhielt ich Ihre ‚urheberrechtliche Abmahnung‘, die Sie im Dienst des ‚Präsidenten der islamischen Glaubensgemeinschaft‘ Prof. h. c. Vural gegen mich geltend machen. Sie wollen von mir 2.000 Euro dafür, das ich ein schon oft in Printmedien veröffentlichtes Bild des Herrn Vural in meinem Artikel ‚Kollektive Zwangsneurose Islam oder Straftatbestand Islamophobie‘ [..] eingestellt habe“.
Eine Urheberschaft an einem Photo kann dessen Photograph beanspruchen, aber nicht zwangsläufig der Abgebildete, der nämlich nicht der Urheber ist. Wird das Bild verwendet beispielsweise in Pressemitteilungen, so also wohl auch zur Veröffentlichung angeboten, mutet es seltsam an, wenn just diese Gegenstand einer Abmahnung wird, an deren Berechtigung Zweifel sich aufdrängen.
Will Herr Prof. h.c. Dr. jur. Abdurrahim Vural als Präsident und damit ja offenkundig Vertreter der Islamische Religionsgemeinschaft mit solch mindestens zweifelhaftem Mittel einen Kritiker zum Verstummen bringen? Hat die Religion des Friedens keine überzeugenderen Argumente als eine in diesem Zusammenhang gewiß in einer Grauzone zu verortende „urheberrechtliche Abmahnung“? Will sie gar Recht beugen?
Die Islamische Religionsgemeinschaft schadet, scheint’s, so dem Ansehen ihres Aberglaubens mehr als diesem zu nutzen. Um ihre Kritikfähigkeit jedenfalls steht es nicht gut. Diese allerdings gehört zu einer demokratischen Gesellschaft. Will die Islamische Religionsgemeinschaft zu ihr gehören?