Geschlechterapartheid

Wenn in diesen Tagen die UNRWA, das von den Vereinten Nationen gegründete »Hilfswerk für Palästina-Flüchtlinge«, das 1950 seine Arbeit aufnahm, kritisiert wird, steht nicht selten ihre seltsame Definition eines »Flüchtlings« im Mittelpunkt, die die Zahl der von ihr betreuten »Flüchtlinge« über die Jahre hat inflationär ansteigen lassen – und das ganz ohne damit verbundene Fluchten.

»Palästinenser« – nicht jedoch »Palästinenserinnen« – vererben ihren Status als »Flüchtling«. Das Kind, das einen »palästinensischen« Vater hat, der als »Flüchtling« anerkannt ist, hat Anspruch auf Betreuung und Versorgung durch die UNRWA. Das Kind einer »Palästinenserin«, die als »Flüchtling« gilt, dessen Vater aber kein »Palästinenser« ist, gilt dem »Hilfswerk« nicht als »Flüchtling«.

Diese Regelung ist ein ganz offenkundiger Verstoß schon gegen die Präambel der Gründungscharta der Vereinten Nationen, die nämlich »die Gleichberechtigung von Mann und Frau« als ein wesentliches Grundrecht betont. Wenn eine »palästinensische« Mutter ihren Status als »Flüchtling« nur weitergeben kann, hat ihr Kind einen »Palästinenser« als Vater, ist ihre Benachteiligung offenkundig.

Gleichzeitig allerdings demonstriert diese Diskriminierung von »Palästinenserinnen«, daß der Status als »Flüchtling« so unantastbar nicht sein kann, wie das »Palästinenserführung« und ihre Unterstützer behaupten. Zählt das Kind einer »Palästinenserin«, die als »Flüchtling« anerkannt wird, nicht zwangsläufig als »Flüchtling«, weshalb gilt das nicht für »palästinensische« Väter und deren Kinder?