Rechtsfolgen

Nach Angaben der UNRWA betreute der terroristische Arm der Vereinten Nationen Anfang 2023 in Gaza 1,6 Millionen »Palästina-Flüchtlinge«. Bei einer geschätzten Gesamtbevölkerung von rund 2 Millionen heißt das, daß 4 von 5 »Palästinensern« in Gaza zwar womöglich seit ihrer Geburt dort leben, nach den Statuten des »Hilfswerks der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten« ihre »Heimat« aber in Israel liegt.

Und ihr Mandat verbietet es der UNRWA zugleich, sich darum zu bemühen, ihre 1,6 Millionen »Palästina-Flüchtlinge« dauerhaft in Gaza anzusiedeln, zu repatriieren. Das »Hilfswerk« ist allein damit beauftragt, den Status der »Palästina-Flüchtlinge« aufrechtzuerhalten, denn nach Ansicht der UNRWA und damit zweifellos wohl auch jener Staaten, die sie maßgeblich finanzieren, steht ihnen ein sogar vererbbares »Recht auf Rückkehr« zu.

Das bedeutet aber auch, daß 80 Prozent der in Gaza lebenden »Palästinenser« dort alles andere als, nun, »heimisch« sind. Das ihnen von den Vereinten Nationen, der UNRWA und ihren Gebern zugeschriebene »Recht auf Rückkehr« schließt eine Art Recht darauf, in Gaza verbleiben zu können, aus: »Palästina-Flüchtlinge« sollen ja »zurückkehren« können, statt heimisch zu werden in Gaza oder den Staaten, in denen das »Hilfswerk« (noch) tätig ist.

Und deshalb ist das anhaltende Geschwätz von einer »humanitären Katastrophe«, die bei der Ausweitung des israelischen Krieges zur Zerschlagung der Hamas auf Rafah drohe, weil die Menschen es oder Gaza nicht verlassen könnten, Unsinn. Die UNRWA selbst steht mit ihrem antisemitischen »Recht auf Rückkehr«, von dem sie auch nicht lassen will, dafür, daß 4 von 5 »Palästinensern« in Gaza Gaza verlassen sollen, freilich mit dem Ziel Israel.

Wenn 80 Prozent der Bevölkerung Gazas dank des »Rechts auf Rückkehr« bereit sein müssen, in die eine Richtung zu ziehen, ist es mindestens ebenso zumutbar, ihnen die Flucht in die andere zu ermöglichen, sollten sie sich nicht sicher fühlen. »Palästina-Flüchtlinge« sind sie, und »Palästina-Flüchtlinge« blieben sie in Ägypten, das die Genfer Flüchtlinskonvention zu ihrer Aufnahme verpflichtet. Das »Recht auf Rückkehr« hat Nebenwirkungen.